WAS SIE ZUR NEUEN GRUNDSTEUER AB 2025 WISSEN MÜSSEN
Die Grundsteuerreform ist eine vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Reform des Bewertungsrechts für den gesamten Grundbesitz in Deutschland. Ziel der Reform ist es, dass innerhalb einer Gemeinde vergleichbare Grundstücke mit dem gleichen Wert auch mit der gleichen Grundsteuer belastet werden. Neu ist auch, dass für land- und forstwirtschaftliche Flächen nicht mehr der Nutzer, sondern der Eigentümer besteuert wird.
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer mussten eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes an das Finanzamt übermitteln. Das Finanzamt stellt den Grundstückswert nach den neuen Bewertungsregelungen im Grundsteuerwertbescheid fest. Danach legt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser errechnet sich anhand von unterschiedlichen Messzahlen je Grundstücksgruppe.
Die Neubewertung kann dazu führen, dass Grundstücke ab 2025 mit einem höheren oder niedrigeren Grundstückswert bewertet und besteuert werden. Sollten Sie Fragen oder Einwendungen zur Höhe und Zusammensetzung des Messbetrages oder des Grundstückswertes haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Der Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Besteuerung durch die Gemeinde. Für die Berechnung der Grundsteuern wird der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde vervielfältigt. Die Höhe der Hebesätze beschließt die Gemeinde. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern 2025 sollte erst erfolgen, wenn die Mehrheit der vom Finanzamt gelieferten Grundsteuermessbeträge in den Gemeinden erfasst worden ist.
Aufgrund des aktuellen Abarbeitungsstandes und auch wegen der ungewissen Dauer der Aufstellung der Haushaltssatzungen 2025, wird für das kommende Jahr eine gesonderte Festsetzung der Grundsteuern in einer Hebesatzsatzung möglichst vor dem 01. Januar 2025 empfohlen. Die Höhe der Hebesätze bleibt vorerst unverändert zum Haushaltsjahr 2024. Die Gemeinden können bis zum 30. Juni 2025 einen Beschluss über eine Erhöhung oder Senkung der Hebesätze rückwirkend zum 01. Januar 2025 fassen.
Die Verwaltung wird in den kommenden Monaten für alle Eigentümer und Eigentümerinnen neue Grundsteuerbescheide erlassen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass alle bisherigen Bescheide kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 ihre Wirkung verlieren.
Wichtig: Solange kein neuer Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 vorliegt, sind keine Vorauszahlungen zu leisten.
Wurde zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt, ist dieser zu stornieren. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden, erfolgt der Lastschrifteinzug erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
Fachgebiet Finanzen